MM Porträtfoto von Martin G. Mechriki
„Wer sich an uns wendet, steckt oft in einer schwierigen Lage. Dann zählt, dass jemand verlässlich an seiner Seite steht."
Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Martin G. Mechriki

Fachanwalt für Familienrecht · Kanzleiinhaber

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Profil

Über Martin G. Mechriki

Martin G. Mechriki ist Fachanwalt für Familienrecht und Kanzleiinhaber der Kanzlei Mechriki & Kollegen in Bremen. Er berät und vertritt Mandanten in einem breiten Spektrum — vom Familienrecht über das Arbeitsrecht bis zum Steuerrecht.

Den Titel Fachanwalt für Familienrecht vergibt die Rechtsanwaltskammer nur nach besonderer theoretischer Ausbildung und dem Nachweis einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Familienrechtsfälle. Für Mandanten bedeutet das: Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich sind hier keine Nebengebiete, sondern tägliche Praxis.

Mit einem besonderen Gespür für die Bedürfnisse von Mandanten in schwierigen Lebenssituationen begleitet er das gesamte Verfahren — lösungsorientiert, empathisch und konsequent. Er kennt die Bremer Gerichtspraxis aus eigener Erfahrung, vom Familiengericht über das Arbeitsgericht bis zu den Zivilkammern des Landgerichts Bremen.

Ein besonderes Anliegen von Martin G. Mechriki ist die Transparenz in der Mandatsführung: Mandanten werden regelmäßig über den Stand des Verfahrens informiert und in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen. Kostenklarheit von Anfang an ist für ihn selbstverständlich.

Beratungsansatz

Rechtliche Auseinandersetzungen sind selten nur ein juristisches Problem — sie berühren persönliche, familiäre und finanzielle Fragen zugleich. Martin G. Mechriki begegnet Mandanten mit dem nötigen Einfühlungsvermögen, ohne die juristische Notwendigkeit zu vernachlässigen, klare und durchsetzbare Regelungen zu schaffen.

Wo immer möglich, strebt er eine außergerichtliche Einigung an — schneller, kostengünstiger und schonender für alle Beteiligten. Wo eine Einigung nicht erreichbar ist, vertritt er seine Mandanten konsequent vor Gericht.

Auf Wunsch berät und vertritt Martin G. Mechriki Sie auch auf Englisch — eine verständliche Kommunikation ist ihm in jeder Sprache wichtig.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Familienrecht
    Einvernehmliche und streitige Scheidungen, Unterhalt, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Zugewinnausgleich.
  • Arbeitsrecht
    Kündigungsschutz, Abfindungen, Aufhebungsverträge, Zeugnisse — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Steuerrecht
    Einspruch gegen Steuerbescheide, Begleitung bei Betriebsprüfungen, Selbstanzeige und Verfahren vor dem Finanzgericht.
  • IT-Recht
    Datenschutz und DSGVO, IT- und Softwareverträge, Abmahnungen, Website-Recht (Impressum, AGB, Cookies).

Sprachen: Deutsch, Englisch

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Wissen aus der Praxis

Ratgeber von Martin G. Mechriki

Verständlich erklärt — die häufigsten Fragen aus Familienrecht und mehr.

Rechtsprechung

Entscheidungen besprochen von Martin G. Mechriki

BGH · Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer: Warum Voranmeldungen jetzt einzeln verfolgt werden können

Bislang gelten falsche Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Jahreserklärung desselben Jahres oft als eine einzige Tat. Der BGH gibt diese Rechtsprechung auf — mit erheblichen Folgen für Strafverfolgung und Selbstanzeigen.

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Ein Gewinnspiel mit vorausgefülltem Cookie-Häkchen landete vor dem BGH — mit Blick nach Luxemburg. Das Grundsatzurteil zur Cookie-Einwilligung wirkt bis heute nach.

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BGH · IT-Verträge & AGB

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Ein Telekommunikationsanbieter verwies im Papier-Bestellformular nur auf online abrufbare AGB — ohne konkrete Fassung zu nennen. Der BGH erklärt diese Einbeziehung für unwirksam.

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Bei größeren Entlassungswellen ist eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit Pflicht. Das BAG stellt jetzt klar: Fehlt sie oder kommt sie zu früh, sind sämtliche betroffenen Kündigungen unwirksam.

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Ein Vergleich sah vor: Zeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers, Abweichung nur aus wichtigem Grund. Als der Arbeitgeber sich nicht daran hielt, half die Zwangsvollstreckung. Das BAG bestätigt: Das funktioniert.

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Ein Arbeitgeber zahlte die Sozialplan-Abfindung erst nach Abschluss eines Anfechtungsverfahrens — zu spät, wie das BAG entschied. Warum Unsicherheit über die Wirksamkeit keinen Zahlungsaufschub rechtfertigt.

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