Wer einen Anwalt beauftragt, muss auch über Kosten reden dürfen. Hier erklären wir verständlich, wie sich Anwaltskosten zusammensetzen, wer sie trägt und wann der Staat hilft — kostenlos überschlagen mit unserem Rechner.
„Kostenlose Erstberatung“ klingt gut, bedeutet in der Praxis aber meist: 15 Minuten am Telefon, ein paar allgemeine Sätze, dann folgt der Verkaufsdruck fürs teure Mandat. Wer nichts dafür bezahlt, bekommt selten die volle Aufmerksamkeit.
Bei uns ist es umgekehrt: Für 149 € (inkl. USt.) nehmen wir uns wirklich Zeit für Ihren Fall — lesen Ihre Unterlagen, prüfen die Rechtslage konkret und sagen Ihnen ehrlich, wie Ihre Chancen stehen und was das Ganze am Ende kosten wird. Auch dann, wenn unser Rat lautet, es nicht auf ein Verfahren ankommen zu lassen.
Und diese 149 € sind kein verlorenes Geld: Entscheiden Sie sich danach für ein Mandat, rechnen wir die Pauschale vollständig auf unser Honorar an. Sie zahlen also für eine ehrliche, fundierte Einschätzung — nicht für ein Verkaufsgespräch, und im Ernstfall am Ende kein Cent extra dafür.
Kostentransparenz ist Vertrauenssache. Niemand soll aus Sorge vor unklaren Kosten auf sein Recht verzichten. Deshalb sagen wir Ihnen in der Erstberatung offen, womit Sie rechnen müssen — und prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe greift. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Grundlagen.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In den meisten Fällen richten sie sich nach dem Gegenstandswert — dem wirtschaftlichen Wert Ihrer Angelegenheit. Aus diesem Wert ergibt sich über die Gebührentabelle (Anlage 2 RVG) eine sogenannte einfache Gebühr. Je nach Tätigkeit fällt davon ein bestimmtes Vielfaches an.
Eine reine Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt (§ 34 RVG). Bei uns kostet die Erstberatung pauschal 149 € (inkl. USt.) — so können Sie Ihre Lage fundiert einschätzen, bevor Sie sich festlegen. Erteilen Sie uns danach ein Mandat, wird die Pauschale vollständig auf unser Honorar angerechnet.
Statt nach dem gesetzlichen Gegenstandswert können wir auch ein individuelles Honorar vereinbaren — etwa ein Stundenhonorar oder eine Pauschale (§ 3a RVG). Das ist besonders bei laufender Beratung, Vertragsgestaltung und unternehmerischen Mandaten sinnvoll und schafft Planungssicherheit. Unsere Vergütungsvereinbarung liegt zum Download bereit.
Im Zivilprozess gilt: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) — bei vollem Obsiegen bekommen Sie Ihre Anwalts- und Gerichtskosten also in der Regel erstattet. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten quotal geteilt. Eine wichtige Ausnahme ist das Arbeitsrecht: Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten häufig vollständig. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie und klären vorab, ob und in welcher Höhe Ihr Tarif den Fall abdeckt — eine Aufgabe, die wir Ihnen gern abnehmen.
Geben Sie den Gegenstandswert ein und sehen Sie die typischen anwaltlichen Gebühren — als unverbindliche Orientierung nach RVG (Stand 2025/2026).
Orientierungswerte je Anwalt. Die Gerichtskosten kommen hinzu und hängen vom Verfahren ab. Den genauen Wert legt am Ende das Gericht fest. Für die Scheidung nutzen Sie unseren detaillierten Scheidungskostenrechner.
Ein gutes Recht darf nicht am Geld scheitern. Wer wenig verdient, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung — wir prüfen das im Erstgespräch und stellen die Anträge für Sie.
Deckt die anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung für Menschen mit geringem Einkommen. Ihr Eigenanteil beträgt höchstens 15 €. Den Berechtigungsschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts — wir unterstützen Sie dabei.
Für das Gerichtsverfahren übernimmt der Staat Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder gegen Raten — sofern Einkommen und Vermögen unter den Grenzen liegen und die Sache hinreichende Erfolgsaussicht hat. Im Familienrecht heißt sie Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Hinweis: Der folgende Rechner gibt eine erste, unverbindliche Orientierung nach den Freibeträgen 2026 (§ 115 ZPO). Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung — in der Erstberatung berechnen wir Ihren Anspruch verbindlich und stellen den Antrag für Sie.
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns — wir antworten in der Regel innerhalb von 2 Werktagen, kostenfrei und unverbindlich.
Eigene Frage stellenDer erste unverbindliche Kontakt mit uns ist kostenlos. Die eigentliche Erstberatung — die inhaltliche Einschätzung Ihres Anliegens — kostet pauschal 149 € (inkl. USt.) und wird bei Mandatserteilung vollständig auf unser Honorar angerechnet.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In der Regel richten sie sich nach dem Gegenstandswert: Aus ihm ergibt sich über die Gebührentabelle (Anlage 2 RVG) eine einfache Gebühr, von der je nach Tätigkeit ein bestimmtes Vielfaches anfällt.
Das ist der wirtschaftliche Wert Ihrer Angelegenheit — zum Beispiel die Höhe einer Forderung, der Wert einer Wohnung im Mietstreit oder das Einkommen und Vermögen bei einer Scheidung. Je höher der Wert, desto höher die Gebühren.
Für Verbraucher ist die Erstberatungsgebühr gesetzlich auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt (§ 34 RVG). Bei uns kostet die Erstberatung pauschal 149 € (inkl. USt.) — bei Mandatserteilung rechnen wir die Pauschale vollständig auf unser Honorar an.
Ja. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen den voraussichtlichen Gegenstandswert und die zu erwartenden Kosten, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können — ohne böse Überraschungen.
Statt nach dem gesetzlichen Gegenstandswert können wir auch ein individuelles Honorar vereinbaren — etwa ein Stundenhonorar oder eine Pauschale (§ 3a RVG). Das ist oft sinnvoll bei laufender Beratung oder Vertragsgestaltung. Das passende Formular finden Sie in unserem Download-Bereich.
Das hängt vom Fall ab. Bei klar abgrenzbaren Streitigkeiten ist die Abrechnung nach Gegenstandswert üblich; bei laufender Beratung oder unternehmerischen Mandaten vereinbaren wir häufig Stundensätze oder Pauschalen. Wir stimmen das Modell vorab mit Ihnen ab.
In vielen Fällen ja. Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung und klären, ob und in welcher Höhe Ihr Tarif den Fall abdeckt — bevor Kosten entstehen.
Dann besprechen wir offen, was auf Sie zukommt. Je nach Einkommen kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht; alternativ finden wir eine faire Vergütungsvereinbarung. Niemand soll aus Kostenangst auf sein Recht verzichten.
Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) — also auch Ihre Anwalts- und die Gerichtskosten. Bei vollem Obsiegen bekommen Sie Ihre Auslagen also in der Regel erstattet.
Dann tragen Sie in der Regel Ihre eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Genau deshalb prüfen wir die Erfolgsaussichten vorab ehrlich und raten von aussichtslosen Verfahren ab.
Dann werden die Kosten quotal nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen geteilt. Wer zum Beispiel zu 70 % gewinnt, trägt etwa 30 % der Kosten. Das Gericht legt die Quote im Urteil fest.
Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keine Kostenerstattung für die Anwaltskosten — jede Partei trägt sie selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Mit einer Rechtsschutzversicherung sind Ihre Kosten dennoch meist gedeckt.
Prozesskostenhilfe — im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe (VKH) — ist staatliche Unterstützung für ein Gerichtsverfahren. Wer die Kosten nicht oder nur in Raten aufbringen kann, bekommt Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen.
Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen und Vermögen unter den gesetzlichen Grenzen liegen und Ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Wir prüfen Ihren Anspruch im Erstgespräch und stellen den Antrag für Sie.
Über das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (ZP1a). Sie können es hier herunterladen oder gemeinsam mit uns ausfüllen. Belege zu Einkommen und Ausgaben gehören dazu.
Beratungshilfe deckt die außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung für Menschen mit geringem Einkommen ab. Ihr Eigenanteil beträgt höchstens 15 €. Den Berechtigungsschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts — wir helfen Ihnen dabei.
Wird PKH ohne Ratenzahlung bewilligt, in der Regel nicht. Bei besseren Verhältnissen kann das Gericht Ratenzahlung anordnen (höchstens 48 Monatsraten) und Ihre wirtschaftliche Lage bis zu vier Jahre lang überprüfen. Verbessert sie sich deutlich, kann eine Nachzahlung verlangt werden.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert (GKG bzw. FamGKG) und kommen zu den Anwaltskosten hinzu. In Zivilverfahren ist meist ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, bevor die Klage zugestellt wird. Im Erstgespräch ordnen wir auch diese Kosten für Sie ein.
Nichts. Ihre Anfrage über das Online-Formular, den Rückruf-Service oder das Kontaktformular ist kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns ausdrücklich mit der Bearbeitung Ihres Falls beauftragen.
In der Erstberatung (149 €, anrechenbar) schätzen wir Ihre Erfolgsaussichten ein und nennen Ihnen transparent, womit Sie rechnen müssen. Bevor Sie sich entscheiden.
Vertraulich & unverbindlich · Datenschutz