Wer enterbt wurde, geht oft davon aus, leer auszugehen. Das stimmt in den meisten Fällen nicht: Die nächsten Angehörigen haben auch bei einer Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil — eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Pflichtteil ist allerdings kein Anteil am Erbe selbst, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Seine Durchsetzung ist häufig konfliktbeladen, weil die Erben Auskunft erteilen und den Nachlass bewerten lassen müssen.
Dieser Ratgeber erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt, wie der Auskunftsanspruch funktioniert, welche Rolle Schenkungen spielen, wann der Pflichtteil entzogen werden kann und welche Fristen Sie beachten müssen.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt ist nur ein eng begrenzter Personenkreis: die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und, wenn diese vorverstorben sind, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers.
Geschwister, Nichten, Neffen oder entferntere Verwandte haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch. Auch der nichteheliche Lebensgefährte ist nicht pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung ist stets, dass die Person ohne die Enterbung gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Um ihn zu berechnen, ermittelt man zunächst die gesetzliche Erbquote des Berechtigten und halbiert sie; anschließend wird dieser Anteil auf den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt angewendet.
Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil eines Kindes ein Viertel. Der Pflichtteil dieses Kindes ist somit ein Achtel des Nachlasswertes — auszuzahlen in Geld, nicht in Form von Gegenständen.
Der Auskunftsanspruch
Um den Pflichtteil überhaupt beziffern zu können, steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu (§ 2314 BGB). Die Erben müssen ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und -schulden vorlegen — auf Verlangen auch durch ein notarielles Nachlassverzeichnis, das eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet.
Der Berechtigte kann zudem die Wertermittlung einzelner Gegenstände, etwa von Immobilien, durch Sachverständige verlangen. Verweigern die Erben die Auskunft, lässt sie sich im Wege der Stufenklage gerichtlich durchsetzen.
Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft, sollten Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar ermittelt den Bestand eigenständig — das erschwert das Verschweigen von Vermögenswerten erheblich.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Erblasser versuchen mitunter, den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten zu schmälern. Dem wirkt die Pflichtteilsergänzung entgegen (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.
Der Wert der Schenkung wird dabei für jedes seit der Schenkung vergangene Jahr um ein Zehntel abgeschmolzen. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe. So bleibt der Pflichtteil auch bei lebzeitiger Vermögensübertragung weitgehend gesichert.
Entziehung und Verzicht
Der Pflichtteil kann dem Berechtigten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB) — etwa wenn dieser dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet oder ein Verbrechen gegen ihn begangen hat. Bloße Zerwürfnisse oder Kontaktabbruch genügen dafür nicht.
Möglich ist auch ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten — häufig gegen eine Abfindung. Er ist ein wichtiges Instrument der Nachlassplanung, etwa bei der Unternehmensnachfolge.
Pflichtteil bei Immobilien und Unternehmen
Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Unternehmen, wird die Berechnung des Pflichtteils oft zum Streitpunkt. Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt — und gerade dessen Höhe ist zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten häufig umstritten.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen; die Kosten trägt grundsätzlich der Nachlass. Bei Unternehmen kommen branchenübliche Bewertungsverfahren zur Anwendung. Weil der Pflichtteil ein sofort fälliger Geldanspruch ist, kann er Erben, die den Betrieb oder das Haus erhalten wollen, in ernste Liquiditätsschwierigkeiten bringen.
Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsrestanspruch
Wer als Pflichtteilsberechtigter zwar im Testament bedacht wurde, aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält, kann den Unterschiedsbetrag verlangen — den sogenannten Zusatz- oder Restpflichtteil (§ 2305 BGB). Auch wer einen mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteil erhält, kann diese ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern (§ 2306 BGB).
Diese Regelungen sind komplex, aber bedeutsam: Eine vorschnelle Annahme oder Ausschlagung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Vor einer Entscheidung sollte die Ausgangslage daher genau geprüft werden.
Ob es günstiger ist, einen belasteten Erbteil zu behalten oder ihn auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, ist eine Rechenfrage. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben — die Fristen sind kurz.
Stundung des Pflichtteils
Würde die sofortige Erfüllung des Pflichtteils den Erben unbillig hart treffen — etwa weil er das Familienheim verkaufen oder den Betrieb zerschlagen müsste —, kann er unter Voraussetzungen die Stundung des Anspruchs verlangen (§ 2331a BGB). Über die Stundung entscheidet im Streitfall das Nachlassgericht.
Die Stundung verschafft dem Erben Zeit, ändert aber nichts am Bestand des Anspruchs. Für beide Seiten ist es daher meist sinnvoll, frühzeitig eine einvernehmliche Zahlungsregelung zu suchen, statt einen langwierigen Streit zu führen.
Fristen und Durchsetzung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und enterbender Verfügung Kenntnis erlangt — spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Weil die Berechnung Auskunft und Bewertung voraussetzt, wird der Anspruch in der Praxis meist über eine Stufenklage durchgesetzt: zunächst auf Auskunft, dann auf Wertermittlung und schließlich auf Zahlung. So lässt sich der Anspruch sichern, ohne ihn von Anfang an exakt beziffern zu müssen.
