Kostenlos & anonym · RVG 2025/2026

Was kostet Ihre Scheidung?

Schätzen Sie die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung in rund zwei Minuten — nach dem aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Familiengerichtskostengesetz. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen; die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.

Ihre Angaben

Eckdaten der Ehe

Grobe Angaben genügen für eine erste Orientierung. Pflicht ist nur mindestens ein Nettoeinkommen.

Monatliches Nettoeinkommen in Euro.

Monatliches Nettoeinkommen in Euro.

Nach Abzug von Schulden (Freibetrag: 60.000 €).

Nach Abzug von Schulden (Freibetrag: 60.000 €).

Je Kind werden 250 € vom Einkommen abgezogen.

Bei Ehen über 3 Jahre i. d. R. durchzuführen.

Jedes auszugleichende Anrecht erhöht den Wert.

Einvernehmlich = nur ein Anwalt nötig.

Voraussichtliche Kosten Ihrer Scheidung

Verfahrenswert (§ 43 FamGKG)
Bereinigtes Nettoeinkommen × 3 Monate
+ Versorgungsausgleich
Verfahrenswert gesamt
Anwaltsgebühren – je Anwalt
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3-fach)
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2-fach)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (max. 20 €)
Nettosumme je Anwalt
+ 19 % Umsatzsteuer
Bruttobetrag je Anwalt
Gerichtskosten (FamGKG)
Einfache Gebühr aus FamGKG-Tabelle
× 2,0-facher Satz (KV 1110 FamGKG) = Gerichtsgebühr
Je Ehepartner (50 %)
Zusammenfassung
Anwaltskosten (brutto)
Gerichtsgebühr
Geschätzte Gesamtkosten
Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und dient der ersten Orientierung. Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest. Bei geringem Einkommen besteht ggf. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe — wir prüfen das gern für Sie.
Anonym & ohne Datenübertragung — Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Persönlich für Sie da

Fragen zu den Kosten?

Wir ordnen die Zahlen in der Erstberatung (149 €, anrechenbar) für Ihren konkreten Fall ein — und prüfen Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Häufige Fragen

Rund um die Scheidungskosten.

Sie finden Ihre Frage nicht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns — wir antworten in der Regel innerhalb von 2 Werktagen, kostenfrei und unverbindlich.

Eigene Frage stellen

Maßgeblich ist nach § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (abzüglich eines Freibetrags je Kind). Hinzu kommen ein Zuschlag für Vermögen über dem Freibetrag sowie der Wert des Versorgungsausgleichs. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Antrag stellt. Der andere stimmt zu und spart sich die eigenen Anwaltskosten – das ist deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren mit zwei Anwälten.

Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung nach dem aktuellen RVG und FamGKG (Stand 2025/2026). Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht am Ende des Verfahrens fest. In der Erstberatung (149 €, anrechenbar) ordnen wir die Zahlen für Ihren konkreten Fall ein.

Bei geringem Einkommen besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Der Staat übernimmt dann die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Wir prüfen Ihren Anspruch im Erstgespräch und stellen den Antrag für Sie.