Vorladung, Durchsuchung oder Strafbefehl? Sagen Sie nichts zur Sache — und rufen Sie uns an. Wir verteidigen Sie entschlossen und diskret.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen — weder bei der Polizei noch beim Gericht. Nutzen Sie dieses Recht.
Sofort anrufen: 0421 · 610 322 81Der wichtigste Rat zuerst: Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Das Recht zu schweigen darf Ihnen nie zum Nachteil ausgelegt werden.
Wir verteidigen Sie im Ermittlungs- und Hauptverfahren, beantragen Akteneinsicht und entwickeln eine Verteidigungsstrategie. Als Geschädigte vertreten wir Sie zudem in der Nebenklage. Schnell, diskret und entschlossen.
Isabella MensahRechtsanwältin in Anstellung Kosten: Die Kosten richten sich nach dem RVG; in vielen Fällen vereinbaren wir eine transparente Honorarvereinbarung. Eine Strafrechtsschutzversicherung greift bei Fahrlässigkeitsvorwürfen. Im Erstgespräch klären wir alles Weitere.
Verteidigung anfragenBei Vorladung oder Durchsuchung: nichts sagen, sofort anrufen.
Wir beantragen Akteneinsicht — die Grundlage jeder Verteidigung.
Wir entwickeln die Verteidigungslinie und prüfen eine Einstellung.
Wir vertreten Sie konsequent vor Gericht.
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Wichtige Urteile verständlich erklärt.
Auch unterhalb von 1,1 Promille droht eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr — wenn zusätzliche Tatsachen die Fahruntüchtigkeit belegen. Der BGH stellt aber hohe Anforderungen an den Nachweis.
BGH · JugendstrafrechtJugendliche G20-Randalierer verwüsteten Hamburger Straßen — das Landgericht verzichtete dennoch auf eine Jugendstrafe, weil kein Erziehungsbedarf mehr bestand. Der BGH korrigierte das.
BGH · WirtschaftsstrafrechtAusgerechnet der Leiter einer Antikorruptionsstelle bereicherte sich über Jahre durch genau die Machenschaften, die er eigentlich bekämpfen sollte. Der BGH bestätigt sechs Jahre Haft.
Schildern Sie uns Ihren Fall diskret und vertraulich — in etwa 8 Minuten. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 2 Werktagen. Bei akuter Vorladung oder laufender Frist: 0421 · 610 322 81
Mit * markierte Felder sind Pflichtangaben. Alles andere ist freiwillig.
Sie finden Ihre Frage nicht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns — wir antworten in der Regel innerhalb von 2 Werktagen, kostenfrei und unverbindlich.
Eigene Frage stellenSie müssen einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgen und keine Angaben machen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und lassen Sie zunächst Akteneinsicht durch einen Anwalt nehmen. Kontaktieren Sie uns vor jeder Aussage.
Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ohne Einspruch wird er rechtskräftig wie ein Urteil. Oft lässt sich durch Verteidigung eine mildere Strafe oder Einstellung erreichen.
Als Beschuldigter grundsätzlich nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung und Akteneinsicht. Vorschnelle Aussagen schaden der Verteidigung häufig. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Als Geschädigter einer Straftat (z. B. Körperverletzung, Sexualdelikt) können Sie sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und so aktiv Einfluss nehmen. Wir vertreten Ihre Interessen im Strafprozess.
Diese Unterlagen helfen uns, Ihren Fall im Erstgespräch schnell und konkret einzuschätzen. Haben Sie nicht alles zur Hand? Kein Problem — kommen Sie mit dem, was Sie haben.
Termine sind ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung möglich — an allen drei Standorten.
Diskret, entschlossen und ohne Umwege direkt zum zuständigen Anwalt.
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